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Treckerport Maschinenvermietung
Ralf Füssel
St.Margarethenhöhe 17
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Ralf Füssel
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Land und Forstwirtschaftliche Maschinen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß ein zu-setzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen,
die Straßenverkehrsvorschriften sowie die Ladungssicherung sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter auf Anfrage den jeweiligen Stand - bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll-getanktem Zustand zu übergeben. Er muss dem Mieter die Bedienanleitung und die all-gemeinen Sicherheitshinweise zur Kenntnisnahme übergeben, bzw. zur Einsicht überlassen.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mangel zu rügen.
Bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren,zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
grobem Verschulden des Vermieters
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Neben- verpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld, Versicherung
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von max. 10 Stunden täglich zugrunde.
Ab 3 bzw. 4 Mehrstunden wird ein weiterer Miettag berechnet.
Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
Fällige Beträge werden in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent -Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten 7:00-17:00 Uhr des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
8 Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 9 Weitere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet die Bedien- und Sicherheitsvorschriften zu lesen und anzuwenden.
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
Der Mieter hat bei allen Schäden an dem Mietgegenstand den Vermieter sofort zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Wird der Mietgegenstand während
der Mietzeit (vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe) beschädigt, ist der Mieter verpflichtet, unabhängig vom Verschuldungsgrad, Reparatur - bzw. Ersatzteilkosten zu tragen, sofern diese nicht durch die Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung (€ 500,- SB) gedeckt sind. Bei Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl ist unmittelbar die Polizei hinzuzuziehen.
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu § 9 Absatz 1. bis 5., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 10 Kündigung
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
Dem Vermieter die Mietsache nicht weiter zur Verfügung steht. Hier gilt eine Kündigungszeit von 14 Tagen zum Monatsende.
Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen fristgerecht 14 Tage zum Monatsende zu kündigen.
Kündigt der Mieter den laufenden Vertrag vorzeitig so bleiben dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen.
im Falle von § 5 Nr.4;
wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach
denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert.
wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, an dritte weitergibt oder an einen anderen Ort verbringt.
Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
§ 11 Verlust des Mietgegenstandes
Der Mieter hat alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, einen Diebstahl der Maschinen oder von Teilen der Maschinen zu verhindern. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, gemietete Gegenstände zurückzugeben so ist er zu Schadenersatz in vollem Umfang verpflichtet.
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§ 12 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden-und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl - den Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteignung des Fahrers eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu tätigen.
Der Vermieter behält sich vor, Absagen auch kurzfristig zu tätigen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht auf Erstattung des Mietpreises. Der Kunde hat kein Recht auf Erstattung entstandener Kosten, insbesondere dann, wenn dem Vermieter keine Fahrlässigkeit unterstellt werden kann und/oder das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht.
Unser Unternehmen prüft
regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität.
Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.
Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
Für Verbraucher:
Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum
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